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Kultur verbindet - Wir sind Verbündete

 Wir organisieren vielfältige Veranstaltungen und Angebote für die Allgemeinheit:

 

  •   Konzerte
  •   Kleinkunst und Lesungen
  •   kulturelle Exkursionen
  •   internationaler Kulturaustausch
  •   Ausstellungen der unterschiedlichsten Kunstgattungen
  •   Workshops, Schulungen, Networking und Bildungsangebot

 

Wir sind offen für weitere kreative Angebote.

 

Besuchen Sie uns!

Kulturscheune Sevelen, Feldstr. 14, 47661 Issum- Sevelen

 

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    Gemeinsam!

 

 

Kulturscheune Sevelen, Feldstr. 14, 47661 Issum- Sevelen

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Satzung Kulturverbund Niederrhein e.V. 


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kulturverbund Niederrhein“. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“ Sitz des Vereins ist die Kulturscheune, Feldstr. 14, 47661 Issum-Sevelen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks
1. Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung der Kunst, Kultur und Bildung.
2. Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er:
- vielfältige kulturelle Veranstaltungen und Angebote für die Allgemeinheit selbstlos organisiert, z. B. Konzerte, Filmvorführungen, kulturelle Exkursionen, internationaler Kulturaustausch;
- Ausstellungen der unterschiedlichsten Kunstgattungen, literarische und kabarettistische Veranstaltungen für die Allgemeinheit selbstlos organisiert;
- Schulungen und Bildungsangebote für die Allgemeinheit selbstlos organisiert;
3. Zu den Aufgaben gehören auch
a) in kulturellen Angelegenheiten zu informieren und zu beraten;
b) die zuständigen Behörden über die Probleme, Anliegen und Wünsche kultureller Angelegenheiten unterrichtet zu halten;
c) mit anderen kulturellen Institutionen Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch möglichst Unterstützung angedeihen zu lassen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen kulturelle Belange wahrzunehmen;
d) durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten.
e) die gesetzgebenden Körperschaften in der EU, im Bund und in den Ländern bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen im Bedarfsfalle zu beraten und zu unterstützen.
f) Die Mitgliederversammlung kann durch Satzungsänderung den Aufgabenkatalog ändern.

 
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person sowie Personenvereinigungen werden. Vereinsmitglieder können Personen und Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft auf Grund ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Einflüsse für die Mitglieder des Vereins eine kulturelle Förderung des Vereinszweckes erwarten lässt.
2. Die Aufnahme, in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wobei die Mitteilung spätestens zum 30.11 des Kalenderjahres eingegangen sein muss. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand des Vereines geschickt werden.
3. Wenn ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes das Mitglied von der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Dies ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Davon unberührt bleibt der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Auch hier bleibt der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages unberührt.
5. Beschlüsse des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein können nur innerhalb von 2 Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden.


§ 5 – Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand für das Geschäftsjahr eine Beitragsordnung, aus der sich die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages ergeben.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Gebühren- und Beitragssätze zu ändern. Dies gilt auch, wenn dies durch eine Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer erforderlich wird.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Beitritts mit der einmaligen Aufnahmegebühr sofort zur Zahlung fällig, in den Folgejahren jeweils zum 01.01. des laufenden Jahres.
4. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens 1 Monat vor Beginn des Kalenderjahres, in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll, bekannt zu geben.
5. Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 
§ 6 – Beitragsordnung
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.


§ 7 – Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Beirat
• die Mitgliedervertreterversammlung


§ 8 - Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Vereins, die entsprechend der Satzung gewählt wurden.
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll einbehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
6. Die Mitglieder der Gründungsversammlung ermächtigen den Vorstand, an Stelle der Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern, wenn bei der Anmeldung zum Vereinsregister das Registergericht die eingereichte Satzung in einer Zwischenverfügung beanstandet und die Änderung notwendig ist, damit der Verein eingetragen werden kann.
7. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz aller seiner Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Das nähere regelt eine Gebührenordnung.


§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitgliedern in den Fällen des § 3 Satz 3. und die Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Mitgliedervertreter,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag der Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Eine Ladungsfrist von einer Woche ist einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel, der Beschluss über die Auflösung des Vereins von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

 
§ 10 – Der Beirat
Die Mitgliederversammlung kann dem Verein einen Beirat geben. Das nähere wird über eine Geschäftsordnung geregelt.


§ 11 - Mitgliedervertreterversammlung
Die Mitgliederversammlung kann aus ihren Reihen Mitgliedervertreter wählen. Das nähere wird über eine Geschäftsordnung geregelt.


§ 12 – Niederlegung von Beschlüssen
1. Zu Beweiszwecken müssen Beschlüsse schriftlich niedergelegt werden. Sie sind von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
2. Beschlüsse des Beirats, der Mitgliederversammlung und der Mitgliedervertreterversammlung sind ebenfalls zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 13 – Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten zwischen Verein und Mitarbeitern, die freiberuflich tätig sind, regelt ein Dienstvertrag für freie Mitarbeiter. Für angestellte Mitarbeiter findet das geltende Arbeitsrecht Anwendung.


§ 14 – Bekanntmachungen
Informationen bzw. Bekanntmachungen durch den Verein erfolgen durch Einzel- oder Rundschreiben des Vorstandes an jedes Mitglied. Sie können auch durch Auslagen in der Hauptverwaltung erfolgen, sofern es sich nicht um wesentliche Inhalte der Prüfungsfeststellungen handelt.


§ 15 - Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geldern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.


§ 16 – Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte zuständig, an dem der Verein seinen Sitz hat, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


Die vorstehende Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13. September 2006
beschlossen.

Issum, den 13.9.2006

 

 

Die neue Beitragsordnung ist auf der MGV vom 13.9.2016 einstimmig verabschiedet worden und lautet wie folgt:

Jahresbeitrag pro Mitglied incl. Lebenspartner/in: 24,00 €

Zahlbar durch Überweisung auf das Konto: KVN e.V.,

Volksbank an der Niers,  IBAN: DE49 3206 13840115 1150 14, jeweils zum 31.1. des laufenden Jahres!

Der Aufnahmebeitrag entfällt ersatzlos. Kündigungen der Mitgliedschaft sind bis sätestens zum 30.11. des laufenden Jahres schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

 

 

 Antrag auf Mitgliedschaft im

 

Hiermit beantrage ich:

 

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Vorname, Name

 

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Straße, Hausnummer, PLZ, Stadt/Gemeinde

 

..................................................

Geburtsdatum

 

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Telefon, eMail, Mobil

die Mitgliedschaft im Kulturverbund Niederrhein e.V.

 

Von der gültigen Satzung habe ich Kenntnis genommen.

Den Jahresbeitrag in Höhe von 24,00 € überweise ich jeweils zum 31.1. des laufenden Jahres auf das Konto:

KVN e.V.

Volksbank an der Niers  IBAN: DE49 3206 13840115 1150 14

 

 

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Stadt/Gemeinde, Datum, Unterschrift

 

 

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